Das Thema Betriebskosten und Waschmaschinenreparatur sorgt häufig für Streitigkeiten zwischen Mietern und Vermietern. Wenn die Waschmaschine streikt, stellt sich sofort die Frage: Wer muss für den Schaden aufkommen und darf der Vermieter diese Kosten auf die Miete umlegen? Um Licht ins Dunkel zu bringen, müssen wir unterscheiden, wem das Gerät gehört und wo es steht.
Die eigene Waschmaschine in der Mietwohnung
Gehört die Waschmaschine dem Mieter, ist die Sachlage am einfachsten. In diesem Fall haben Betriebskosten und Waschmaschinenreparatur mietrechtlich keine Berührungspunkte. Geht das Gerät kaputt, trägt der Mieter die vollen Kosten für Ersatzteile und den Techniker. Diese Kosten können nicht an den Vermieter weitergegeben werden, da es sich um das Privateigentum des Mieters handelt.
Gemeinschaftswaschmaschinen und Mietgeräte
Komplizierter wird es, wenn eine Waschmaschine vom Vermieter gestellt wird, sei es als Einbaugerät in der Küche oder als Gemeinschaftsmaschine im Waschkeller. Hier greift das Mietrecht, und die Unterscheidung zwischen Wartung und Reparatur wird essenziell.
Betriebskosten vs. Reparaturkosten
Grundsätzlich gilt im deutschen Mietrecht: Reparaturkosten (Instandsetzung) sind keine Betriebskosten. Der Vermieter ist laut § 535 BGB verpflichtet, die Mietsache in einem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Das bedeutet:
- Wartungskosten: Regelmäßige Überprüfungen der Betriebssicherheit können als Betriebskosten umgelegt werden (Position „Kosten für den Betrieb der Einrichtung für die Wäschepflege“).
- Reparaturkosten: Fällt ein Bauteil aus und muss ersetzt werden, ist das Sache des Vermieters. Diese Kosten dürfen nicht in der Nebenkostenabrechnung auftauchen.
Der Zusammenhang zwischen Betriebskosten und Waschmaschinenreparatur ist also oft ein Missverständnis. Während Strom und Wasser (Betrieb) umgelegt werden dürfen, bleibt die Reparatur meist am Eigentümer hängen.
Die Ausnahme: Die Kleinreparaturklausel
Es gibt jedoch eine wichtige Ausnahme, die Mieter kennen sollten: die Kleinreparaturklausel. Wenn im Mietvertrag wirksam vereinbart, muss der Mieter für kleinere Schäden an Gegenständen aufkommen, die seinem direkten und häufigen Zugriff unterliegen (z. B. Wasserhähne, Fenstergriffe).
Bei einer mitvermieteten Waschmaschine ist dies jedoch strittig. Viele Gerichte urteilen, dass eine Waschmaschine nicht dem ständigen Zugriff im Sinne der Klausel unterliegt, wie es bei einem Lichtschalter der Fall ist. Dennoch versuchen Vermieter oft, über diesen Weg Betriebskosten und Waschmaschinenreparatur zu vermischen. Prüfen Sie hier genau Ihren Vertrag und die Höhe der geforderten Summe (oft gedeckelt auf ca. 100–120 Euro pro Einzelfall).
Münzwaschmaschinen im Keller
Bei Münzwaschmaschinen sind die Kosten oft bereits durch den Einwurf der Münzen abgegolten. Hierbei sollen die Einnahmen die Betriebskosten und Waschmaschinenreparatur decken. Eine zusätzliche Umlage über die Nebenkosten ist dann in der Regel unzulässig, da der Mieter sonst doppelt zahlen würde.
Darauf sollten Sie bei der Abrechnung achten
Wenn Sie Ihre Nebenkostenabrechnung erhalten, suchen Sie gezielt nach Positionen wie „Gerätereparatur“ oder „Instandsetzung Waschküche“. Solche Posten haben dort nichts zu suchen.
- Widerspruch einlegen: Wenn Reparaturen abgerechnet werden.
- Belege fordern: Lassen Sie sich Rechnungen zeigen, um zwischen Wartung (erlaubt) und Reparatur (verboten) zu unterscheiden.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Die Verknüpfung von Betriebskosten und Waschmaschinenreparatur ist nur in sehr engen Grenzen (Wartung) zulässig. Ein Defekt ist Risiko des Vermieters.